Einerseits ist fast alles bei der MPU bis in kleine Details hinein sorgfältig geregelt. In den Beurteilungskriterien werden dem Gutachter recht enge Vorgaben gemacht, wie er zu arbeiten hat. Er hat einen gewissen Spielraum, aber insgesamt betrachtet ist der erstaunlich klein, finde ich. Das muss man aber nicht unbedingt schlecht finden.
Umso überraschender und oft auch widersinnig sind dann regionale Unterschiede, die mit logischen Argumenten kaum zu begründen sind. Aktuell fallen mir da zwei Dinge ins Auge:
- die 1,6 ‰ Grenze
- die Abstinenznachweise bei Cannabiskonsum
Wer meine Homepage aufmerksam liest, wird bereits darüber gestolpert sein: Für Ersttäter mit einer Trunkenheitsfahrt gelten laut Beurteilungskriterien exakt 1,6 ‰ als Schallmauer, ab der eine MPU zwingend anzuordnen ist. Trotz dieser klar definierten Grenze weicht das Bundesland Baden-Württemberg davon ab. Der dortige Verkehrsminister Winfried Hermann hat per Dienstanweisung an die ihm untergeordneten Landesbehörden bereits 2014 die Promillegrenze von 1,1 ‰ als zwingendes MPU-Anordnungskriterium festgelegt. Einen Spielraum nach oben hat die einzelne Führerscheinstelle dabei nicht mehr.
Meines Wissens verhält sich Mecklenburg-Vorpommern ebenso. Noch kurioser wird es aber derzeit in Bayern und Brandenburg: Dort gibt es diesen Unterschied sogar zwischen Landkreisen!
Was Cannabiskonsum angeht, wird für die meisten Fälle (je nach Messwerten und Vorgeschichte natürlich) ein Abstinenznachweis von 6 Monaten verlangt. Nur Bayern tanzt hier wieder aus der Reihe und schreibt 12 Monate vor.
Ich dachte bisher wenig überlegt, dass es ja eine Ausweichmöglichkeit gibt, indem man eine MPU-Stelle in einem anderen Bundesland auswählt. Dass es aber so einfach nicht gehen kann, wurde mir mit der Einführung der 1,1 ‰ Grenze in Baden-Württemberg klar. Und tatsächlich ist es so, dass natürlich der Wohnsitz entscheidend ist, auch für die Cannabis-Regelung. Das führt dann zu so grotesken Situationen, dass ein Gutachter einen Klient mit 6 Monaten Abstinenznachweis positiv begutachtet und den nächsten aber (alles andere identisch angenommen) negativ beurteilen muss, weil der das Pech hat aus Bayern zu kommen, so dass seine Führerscheinstelle eben 12 Monate zwingend vorgibt.
Ich meine, da fragt man sich doch, ob dem Schwachsinn denn wirklich keine Grenzen gesetzt sind!
Da in all diesen Fällen ja die Führerscheinstelle der Dreh- und Angelpunkt für das Problem ist (allerdings auch nicht frei in der Entscheidung, siehe Baden-Württemberg), könnte es wohl sein, dass ein rechtzeitiger Wechsel des Hauptwohnsitzes helfen sollte. Bitte nageln Sie mich darauf aber nicht fest, da ich mich dazu momentan noch nicht ausreichend genug zuverlässig informieren konnte.
Hallo,
Ich komme aus Frankreich lebe in Düsseldorf seit 22 Jahren und habe meine Führerschein im Jahr 1968 in Paris gemacht. Es war im Januar 2016, mädels abend.. bla bla. Unfall (god sei dank niemanden verletz) 1.63pm. Ja was soll ich sagen, Dummheit wahrscheinlich. Ich darf meine Anspruch ab Mai wieder stellen und frage mich ob ich das wirklich brauche. Natürlich, ich habe eine Tochter die mich braucht und oft mit Auto (Teenager , abholen spät abends)für allem merke ich seit ich nicht mehr mit seinem Vater bin es ist anders geworden, meine Priorität sind ich, meine Tochter und wie ich meine lebe führe. Vielleicht der ständige Stress mit meine Mann hatte mich in einem anderen weg geführt. Merci für ihr Webseite
Houda
die 1,6 o/°° Grenze ist auch in BW nicht mehr gültig.
Hatte Entzug von Führerschein durfte aber trotzdem in das Seminar “ Mainz77″
„Mainz77“ hat damit nicht unmittelbar was zu tun, sondern es ist eine freiwillige Maßnahme zur Verkürzung der Sperrfrist.