Cannabis und der neue § 13a

Mit der am 1.4.2024 erfolgten Cannabis-Legalisierung hat sich auch in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) etwas nicht Unwesentliches verändert. 

Der neu eingeführte § 13a lautet folgendermaßen:

§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

  1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
  2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
    a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
    b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
    c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
    d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Was folgt daraus?

Dieser Paragraf bezieht sich auf die Voraussetzungen, unter denen ein ärztliches Gutachten oder eine MPU angeordnet werden darf. Schauen wir uns das also mal genauer an:

Das bisher sehr häufig verlangte teuere vorgeschaltete ärztliche Gutachten scheint weitgehend vom Tisch zu sein, außer wenn es Hinweise gibt, dass eine echte Cannabisabhängigkeit vorliegt (also D1). Meiner Ansicht nach ist das eine erfreuliche Entwicklung, allerdings mit nicht klarem Ermessensspielraum (was genau für Hinweise reichen aus?).

Interessant wird es bei der Frage nach der MPU. Hier wird das Kriterium Cannabismissbrauch bemüht. Es wird sich wahrscheinlich erst nach und nach in der Praxis zeigen, an welchen Merkmalen hier Missbrauch festgemacht wird. Zu denken wäre auf jeden Fall an die Höhe des COOH-Wertes, der ja jetzt schon für die Einstufung als Gelegenheitskonsument oder Dauerkonsument herhalten muss. Ich fürchte aber, dass es ein langfristiges Streitthema sein wird, wann genau Anzeichen für Cannabiskonsum vorliegen. Man beachte das Wort Anzeichen. Es ist also nicht notwendig, dass tatsächlicher Missbrauch vorliegt, sondern es reicht, dass die Führerscheinstelle Anzeichen entdeckt, die den Verdacht unterstützen! Das sieht nach reichlichem Ermessensspielraum aus.

Wiederholungstäter Cannabis kommen wie genau bei Alkohol um eine MPU nicht herum. Für die Praxis dürfte das bedeuten, dass eine Fahrt unter Cannabiseinfluss (was aktuell wohl jetzt die 3,5 ng/ml THC als Grenze hat) so behandelt werden wird wie eine Trunkenheitsfahrt mit mindestens 0,50 ‰ und maximal 1,09 ‰ Alkohol. Man hat jetzt also wohl unter gewissen Voraussetzungen (Stichwort: Missbrauch) einen „Freischuss“ mit 1 Monat Fahrverbot und 500 € Geldstrafe.

So viel dazu, wie sich mir jetzt (5.4.2024) die Lage kurz nach der erfolgten Zustimmung zum CanG darstellt.

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