Es gab schon mal den Versuch einiger Bundesländer die Alkohol-MPU bereits ab 1,1 ‰ durchzusetzen. Das konnte nach einigen gerichtlichen Auseinandersetzungen wieder abgestellt werden. Seit März 2021 sieht die Lage aber wieder anders aus.
Was ist geschehen?
In einem Urteil des BVerwG vom 17.3.2021 wurde entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Beibringung einer MPU auch von Ersttätern bereits ab 1,1 ‰ verlangt werden kann. Es lohnt sich diese Voraussetzungen genauer anzuschauen:
Vermutlich wissen Sie als Betroffener ja, dass eine Trunkenheitsfahrt ab 1,1 ‰ eine Straftat ist und dass ab diesem Wert von absoluter Fahrunfähigkeit ausgegangen werden muss. Das BVerwG hat sich in seinem Urteil näher mit dem Begriff Alkoholmissbrauch befasst. Konkret wird nach alkoholbedingten Ausfallserscheinungen gefragt. Es wird dabei so argumentiert, dass bei einem Verkehrsteilnehmer, der mit über 1,1 ‰ keine solchen Erscheinungen aufweist (also nüchtern wirkt), die Annahme von auch künftigem Alkoholmissbrauch berechtigt ist und deshalb eine MPU verlangt werden darf.
Mal zwei extreme Möglichkeiten durchgespielt kann das bedeuten:
- Wer mit 1,1 ‰ erwischt wurde und einen nüchternen Eindruck gemacht hat, muss jetzt zur MPU antreten.
- Wer mit 1,59 ‰ erwischt wurde, die Polizisten dumm angemacht hat und deutlich besoffen erschienen ist, der rutscht noch haarscharf unter der 1,6 ‰ Grenze durch und braucht keine MPU.
Es geht dabei um Ersttäter Alkohol. Wer zum ersten Mal alkoholisiert im Straßenverkehr erwischt wird, der ist oft nicht sehr gut informiert und gibt sich die größte Mühe sich kooperativ zu verhalten und so „normal“ wie möglich zu wirken. Seit dem Urteil vom 17.3.2021 ist es nun amtlich, dass dieses Verhalten ein krasser Schuss ins eigene Knie ist!