Cannabis

Die Einstufung der Drogen-Delikte

Aus dieser Zuordnung ergibt sich welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um eine positive Prognose zu erhalten - also die MPU zu bestehen. Aus jeder Gruppe heraus ist eine positive MPU grundsätzlich möglich.

Wichtige Vorbemerkung

Die MPU beruht auf einem sehr detailliert festgelegten System zur Beurteilung des einzelnen Falles. Das kann zwar manchmal einen sehr schematischen Eindruck machen, in das man den eigenen Fall als "hinein gepresst" empfindet, hat aber doch den nicht unerheblichen Vorteil, dass Willkür bei der Beurteilung so gut wie ausgeschlossen ist.

Dem Gutachter werden verbindliche Richtlinien für seine Arbeit an die Hand gegeben, an die er sich halten muss. Weil man aber dabei nicht einer Maschine gegenüber sitzt (außer bei den Reaktionstests) sondern einem Mensch, kann der auch feine Nuancen erkennen und genauer nachfragen. Manche finden das unangenehm, ich meine aber, dass es unterm Strich eher positiv zu sehen ist.

Der MPU-Gutachter ist nicht Ihr Freund, dem Sie nur deshalb Ihr Herz ausschütten sollten, weil er Psychologe ist. Er ist aber zu Neutralität verpflichtet und hat nicht die Aufgabe Sie möglichst effektiv und trickreich reinzulegen.

Als Gutachter ist es sein Job einen Zustand genau unter die Lupe zu nehmen und zu bewerten: Ihre Verkehrstüchtigkeit mit besonderem Blick auf die Frage der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - nicht mehr und nicht weniger!

Warum die Einstufung wichtig ist

Man hat sich viel Mühe gegeben eine sinnvolle und nach möglichst klaren Kriterien einsetzbare Systematik zu entwickeln. Ich meine, dass das auch recht gut gelungen ist.

An dieser Systematik orientieren sich die Anforderungen, die Sie erfüllen müssen, um eine positive Prognose erhalten zu können. Natürlich wird es Ihr Bestreben sein, der einfachsten Gruppe zugeordnet zu werden. Nicht immer ist das möglich, aber das ist kein Grund zum Verzweifeln.

Wenn Sie sich an die jeweiligen Vorgaben halten, ist aus jeder Gruppe heraus die MPU zu bestehen.

Abstinenznachweise

Für Drogen-MPU ist oft ein Abstinenznachweis nötig. Der Abstinenznachweis kann durch Urinscreenings erfolgen oder durch Haaranalysen. Pro cm Haarlänge wird rückwirkend 1 Monat Nachweisdauer angenommen.

Obwohl die entscheidenden Substanzen in den Haaren wesentlich länger erhalten bleiben, wird seit der vorletzten Aktualisierung der Beurteilungskriterien nur noch maximal 6 Monate pro Haaranalyse anerkannt, und die Haarprobe muss von einem Verkehrsmediziner abgenommen werden (also nicht mehr einfach vom Hausarzt).

Einen überzeugenden Grund für diese beiden Vorgaben kenne ich nicht - dagegen vorgehen kann man leider trotzdem nicht.

Die Deliktgruppen

Der MPU-Gutachter muss einschätzen, wie weit fortgeschritten Ihr Drogenproblem bereits ist. Ihm stehen dafür drei klassische Deliktgruppen zur Verfügung (die Hypothesen D1, D2 und D3 genannt) und die Hypothese D4 für fortgesetzten Cannabis-Konsum. Die sind folgendermaßen festgelegt:


Hypothese D1:

"Es liegt eine Abhängigkeit von Cannabis, Betäubungsmitteln im Sinne BtMG¹, Neuen psychoaktiven Stoffen im Sinne des NpSG² oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vor. Eine Entwöhnungsbehandlung oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstützte Problembewältigung hat zu einer stabilen Drogenabstinenz geführt."

¹ = Betäubungsmittelgesetz
² = Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Was ist neu?

Gegenüber der letzten Version der Beurteilungskriterien ist unter D1 jetzt die detaillierte Aufzählung in Frage kommender Substanzen neu dazu gekommen. Bemerkenswert finde ich dabei, dass hier nicht nur so genannte harte Drogen aufgelistet sind, sondern grundsätzlich kann Abhängigkeit auch von Cannabis möglich sein!

Was genau bedeutet das?

Abhängigkeit ist hier der Begriff von entscheidender Bedeutung. Google beschreibt das sehr gut verständlich:

"Abhängigkeit (oft synonym zu Sucht verwendet) bezeichnet ein zwanghaftes körperliches oder psychisches Angewiesensein auf bestimmte Stoffe (wie Alkohol, Drogen, Medikamente) oder Verhaltensweisen (wie Glücksspiel, Mediensucht). Es handelt sich um ein tiefgreifendes Bedürfnis, das den freien Willen einschränkt und oft zu negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen führt."

Ein wesentliches Merkmal dabei ist, dass der freie Wille eingeschränkt ist. Das hat zur Folge, dass auch Vernunft und Einsicht meistens nicht ausreichend sind, um das unerwünschte Verhalten sicher abzustellen.

Das Problem der "Selbstheiler"

In D1 ist sehr deutlich die Notwendigkeit einer Entwöhnungsbehandlung formuliert. Das ist meistens ein stationärer Aufenthalt von mehreren Monaten Dauer mit begleitenden intensiven therapeutischen Maßnahmen.

Alternativ genannt wird aber auch eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstützte Problembewältigung ohne genauere Festlegung.

Man achte dabei auf die Feinheiten: Nicht der direkte Begriff Therapie wird hier benutzt, sondern Problembewältigung - und das aber bitteschön möglichst schon suchttherapeutisch unterstützt.

Worauf zielt das?

Es soll die zwar recht seltene, aber nicht ausgeschlossene Möglichkeit offen lassen, dass auch ein suchtkranker Mensch ohne eine klassische Entwöhnungsbehandlung grundsätzlich schon den Sprung aus der Abhängigkeit heraus schaffen und mit geeigneten unterstützenden Maßnahmen Stabilität erreichen kann.

Der MPU-Gutachter wird aber natürlich sehr genau hinschauen und vor allem abklopfen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um einem ja immer möglichen Rückfall wirksam zu begegnen und ihn schon im Vorfeld abzufangen.

Voraussetzungen für Einstufung in D1

Es reicht nicht eine diffuse Vermutung oder ein bloßer Eindruck des Gutachters. Grundsätzlich ist es aber durchaus möglich, auch aus dieser Hypopthese heraus ein positives Gutachten zu erhalten. Die Anforderungen, die dabei erfüllt sein müssen, sind genau definiert.

Bei der suchttherapeutisch unterstützten Problembewältigung ist möglichst eine vollwertige Entziehungskur ausreichender Länge gemeint. Erst im Anschluss daran beginnt der mindestens 12-monatige Abstinenznachweis zu laufen - oft sogar 15 Monate. Nur unter ganz bestimmten besonderen Voraussetzungen kann der Abstinenznachweis auch schon während der Entziehungskur beginnen.

Besonderheit:

Zeitlich weit zurück liegende Problematik

Es kommt immer wieder mal vor, dass ich einen Klienten bekomme, dessen Drogen-Abhängigkeit schon lange zurück liegt und er bereits seit 6 oder mehr Jahren stabil clean ist, es aber versäumt hat dafür durchgehend MPU-taugliche Nachweise zu sammeln.

Dafür kann ich keine pauschale Empfehlung geben, weil man natürlich den individuellen Fall genau anschauen muss.

Melden Sie sich zu einem kostenlosen Erstgespräch bei mir an, dann kann ich bestimmt Genaueres sagen!

Die Diagnose Abhängigkeit ist sehr schwerwiegend, was die Fahrerlaubnis angeht, denn Entzug der Fahrerlaubnis geschieht auch dann, wenn der Betroffene gar nicht im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Es wird nämlich vermutet, dass durch den bei Abhängigen zu erwartenden totalen Kontrollverlust bereits eine große Gefahr besteht, er könnte in Zukunft auch dann stark unter Drogeneinfluss fahren, wenn er sich fest vorgenommen hatte das nicht zu tun. Im Interesse der Allgemeinheit ist deshalb Führerscheinentzug nötig.

Ich habe schon darauf hingewiesen, dass die Zuordnung zu D1 nicht willkürlich geschieht. Es gibt zwei Wege, wie man dort landen kann:

In beiden Fällen liegen die aktuell gültigen Diagnoseschlüssel ICD-10 und DSM-IV zugrunde. - Man mag dem skeptisch gegenüber stehen, aber wenn man sich die Mühe macht das genauer anzuschauen, merkt man doch, dass hier zumindest ziemlich gründlich gearbeitet wird.

Es kann vorkommen, dass sich jemand die Diagnose Abhängigkeit "auf unglückliche Weise einfängt". Am ehesten ist der Betroffene dabei selbst unvorsichtig aktiv geworden (z.B. wenn er sich freiwillig in eine handfeste suchttherapeutische Maßnahme begibt, um etwas ganz Anderem, das für ihn noch unangenehmer wäre, zu entgehen - siehe dazu den Film Einer flog über's Kuckucksnest). Das kann dann zu einer solchen Diagnose führen, weil die eben ziemlich automatisch am Ende der absolvierten Maßnahme steht (z.B. weil sonst die Krankenkasse nicht zahlen würde!).

Vorsicht Falle:

Ich hatte schon mehrere Klienten, die sich völlig ahnungslos eine Abhängigkeits-Diagnose "eingefangen" haben (Drogen, Alkohol, Medikamente…). Das kann z.B. dadurch passieren, dass man Kostenübernahme einer therapeutischen Maßnahme bei der Krankenkasse beantragt (z.B. im Rahmen einer Kur).

Man sollte sich so etwas sehr gut überlegen, weil eine Sucht-/Abhängigkeits-Diagnose lebenslang bestehen bleibt!

Man sollte verstanden haben, dass auch die Zuordnung in D1 keineswegs eine positive MPU ausschließt. Es ist aber wichtig, dass man genau darauf achtet, was in diesem Fall als Voraussetzungen nötig ist. Ohne entsprechende Abstinenznachweise (siehe weiter unten) braucht man gar nicht anzutreten. Und vorherige Teilnahme an einer suchttherapeutischen Maßnahme wird erwartet.


Hypothese D2:

"Es liegt eine fortgeschrittene Drogenproblematik vor, die sich in eiher Substanzkonsumstörung, in einem riskanten bzw. polyvalenten Konsummuster, einer beeinträchtigten Konsumkontrolle oder auch im Konsum hoch suchtpotenter, schwer kontrollierbarer Drogen gezeigt hat. Diese wurde problemangemessen aufgearbeitet und eine Drogenabstinenz wird ausreichend lange und stabil eingehalten."

Vorbemerkungen

Bei D2 kommen also der zeitlichen Dauer und der Intensität des Drogenmissbrauchs gro8e Bedeutung zu. So werden die meisten psychologischen Gutachter dazu tendieren eine fortgeschrittene Drogenproblematik schon dann zu sehen, wenn nachweislich Rückfälle nach abstinenten Phasen vorgekommen sind.

Cannabis und Einstufung in D2

Bei Cannabiskonsum spielt die Höhe der gemessenen Werte eine wesentliche Rolle: Vor allem der Wert THC-COOH gibt Auskunft über den Konsum der letzten Zeit. Als "Schallmauer" wird meistens der Wert 75 ng gesehen. Unterhalb davon kann der Konsum noch als gelgentlich verkauft werden, während er darüber aber als regelmäßig eingestuft wird.

Es gibt dabei eine kleine Feinheit: Da der THC-COOH-Wert auch davon beeinflusst wird, ob zum Zeitpunkt der Messung ein aktiver THC-Wert vorliegt (also vor noch nicht besonders langer Zeit konsumiert wurde), verschiebt sich die Grenze (gelegentlich oder regelmäßig) bei Vorliegen eines nennenswerten THC-Wertes von 75 auf 150.

Dass man auch bei alleinigem Konsum von Cannabis (also keine anderen Drogen) in D2 eingestuft werden kann, setzt voraus, dass Cannabis-Missbrauch gesehen wird. Die Beurteilungskriterien grenzen das folgendermaßen ab:

"(…) so weitgehend verfestigte Verhaltensmuster oder problematische persönliche Hintergründe angenommen werden müssen, dass eine 'Rückkehr' in einem risikoarmen, niederfrequenten und kontrollierten Konsum nicht mehr erwartet werden kann."

Wenn der MPU-Gutachter Ihren individuellen Fall so sieht, setzt eine positive Prognose zwingend dauerhaften Konsumverzicht von Cannabis voraus.

Substanzen mit hoher Suchtpotenz

Folgende Drogen werden als besonders problematisch gelistet:

Speziell zu Cannabis macht Kriterium D2.4 genauere Angaben:

"(…) Vor dem Hintergrund der persönlichen Konsummotivation oder Lerngeschichte des Klienten ist nicht zu erwarten, dass sich ein kontrollierter Cannabiskonsum und ein zuverlässiges Trennverhalten entwickeln lassen."

Es folgt eine Liste von 22 als wesentlich angesehenen Merkmalen. An wichtigen Grenzwerten wird genannt:

Kriterien für eine angemessene Problembewältigung

Die Messlatte liegt hier relativ hoch, wie Kriterium D2.5 zu entnehmen ist:

"Die Ursachen der Entwicklung der Substanzkonsumstörung wurden in der Regel im Rahmen einer suchttherapeutischen Maßnahme, einer Psychotherapie oder einer anderen fachlich qualifizierten Intervention individuell aufgearbeitet. Dies hat die persönlichen Voraussetzungen für eine stabile Abstinenz geschaffen, die von bereits ausreichender Dauer und nachvollziehbar dokumentiert ist."

 

Hypothese D3:

"Es liegt eine Drogengefährdung vor, ohne dass die Kriterien einer fortgeschrittenen Drogenproblematik bereits erfüllt wären. Ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt."

Man hört oft, dass die Einstufung in D3 nur möglich ist, wenn lediglich Cannabis konsumiert wurde. Das ist in dieser strengen Form aber nicht zutreffend. Das Kriterium D 3.1 befasst sich in der jetzt aktuellen Fassung nur mit dem Thema Cannabis:

"Der Klient hat ausschließlich Cannabis als Droge konsumiert. Es hat sich ein problematisches Konsumverhalten entwickelt, welches einem Trennverhalten im Sinne der Anlage 4 FeV¹ entgegensteht."

¹ = Fahrerlaubnis-Verordnung

Es werden sehr ausführlich insgesamt 16 Merkmale aufgelistet, die dabei eine Rolle spielen können. - Das würde hier zu weit führen.

Interessant ist aber Kriterium D 3.2:

"Der Klient konsumierte - neben Cannabis oder ausschließlich - höchstens gelegentlich eine Droge mit einer etwas höheren Suchtpotenz, wobei die individuelle Kontrolle über Konsummenge und -gelegenheit noch weitgehend gegeben war."

Konkret ist das so zu verstehen, dass auch Stoffe wie Ecstasy (MDMA) oder Amphetamine nicht automatisch zum Ausschluss von D3 führen müssen, wenn sie nicht die konsumierte Hauptdroge waren.

ACHTUNG:

Kokain ist hier nicht mehr mit aufgelistet! In Frage kommen aber noch die Halluzinogene (z.B. LSD, Psilocybin) wegen der kaum vorhandenen Gewöhnung.

Weil hier aber die Grenzen doch recht eng gespannt sind, empfehle ich Ihnen zur näheren Abklärung Ihres individuellen Falles meine kostenlose Erstberatung per Video-Konferenz oder telefonisch zu nutzen.

Heikel wird die Angelegenheit aber dann, wenn gleichzeitig auch Alkohol mit im Spiel war. Diese Bewertung geht darauf zurück, dass eine ziemlich unglückliche sprachliche Formulierung die Kombination aus Alkohol und anderen Drogen als besonders gefährlich beschreibt und das leider auch in nicht mehr anfechtbaren Gerichtsurteilen bestätigt wurde.

Wenn irgendwie halbwegs realistisch vertretbar sollte man also unbedingt drauf achten, dass man nicht leichtfertig angibt z.B. gleichzeitig Cannabis geraucht und Alkohol getrunken zu haben.

In Kriterium D 3.5 werden genauer die Voraussetzungen formuliert, die bei weiterem Cannabiskonsum eine Rolle spielen:

"Der Klient hat, sofern er nicht zukünftig auf jeden Cannabiskonsum verzichten möchte, sein Cannabiskonsumverhalten im Sinne eines risikoarmen moderaten Konsums geändert und ist ausreichend motiviert und in der Lage, das geänderte Konsumverhalten dauerhaft beizubehalten, so dass es als gefestigt zu werten ist."

Das ist eng angelehnt an das, was bei Alkohol-MPU für das so genannte kontrollierte Trinken verlangt wird. Als Kontraindikatoren werden dementsprechend genannt:

Kontraindikatoren:

  1. Der Klient bevorzugt (weiterhin) den Konsum hochpotenter Cannabissorten mit einem hohen THC-Gehalt (THC ≥ 20 %).
  2. Der Klient berichtet von Inhalationspraktiken, wie Tiefen-Einatmung und/oder langes Atemanhalten, die dazu beitragen sollen, die psychoaktiven Effekte und das Rauscherleben zu maximieren.
  3. Der Klient betreibt (weiterhin) sog. Binge-Konsum, berichtet also von gelegentlichen Konsumsituationen, wo der Konsum von hochkonzentriertem Cannabis, wirkungssteigernde Konsumformen ode ein wiederholter Konsum in kurzer zeitlicher Abfolge eine intensive Rauschwirkung herbeiführen sollen.

Konkret heißt das: Ganz entsprechend wie beim kontrollierten Trinken, das bis auf sehr wenige Ausnahmesituationen ja so angelegt sein soll, dass man die für das Fahren kritische Grenze von 0,5 ‰ gar nicht erreicht und auch kaum einen Rauscheffekt bemerken dürfte, ist auch das "kontrollierte Kiffen" hier gedacht. - Man darf ab und zu einen Joint rauchen, aber spüren sollte man am besten nur sehr wenig davon.

Mann dreht einen Joint
Seit April 2024 wurde für Cannabiskonsum durch die Legalisierung viel entschärft. Vorsicht ist aber geboten, wenn man nach dem Konsum nicht lange genug wartet.

§70-Kurs

Eine Besonderheit, wenn Sie den Führerschein nicht mehr haben, besteht darin, dass für Sie eventuell MPU mit Kursempfehlung nach § 70 in Frage kommt.

Die wird in ungefähr 10 % der Fälle ausgesprochen, wenn der MPU-Gutachter noch nicht ganz zufrieden ist, aber glaubt, dass die noch vorhandenen Schwächen durch eine Gruppen-Nachschulung beseitigt werden können.

Solche Kurse gibt es derzeit nur für Alkohol und Drogen.



Hypothese D4:

"Eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von THC kann auch bei gegebenenfalls fortbestehendem Konsum von Cannabis zuverlässig vermieden werden."

Hier findet sich die seit 1.4.2024 bestehende neue Rechtslage wieder, dass Cannabis nicht mehr als verbotene Droge gilt. Entscheidende Bedeutung hat deshalb jetzt das Trennvermögen kiffen / fahren gewonnen.

Wichtig ist dabei aber, dass D4 nur dann in Frage kommt, wenn Cannabis die einzige konsumierte Droge ist und war.

Das Gremium, das die Beurteilungskriterien an die neue Rechtslage anpassen musste, hat sich ziemlich intensiv mit Fragen zu D4 befasst. Benannt werden beachtliche 21 Unterpunkte für die nähere Erläuterung.

Konsummengen

Es werden auch recht präzise Angaben gemacht, wie man sich den Umgang mit Cannabis vorzustellen hat:

"Cannabis wird jeweils nur als singuläre Konsumeinheit eingenommen. Zwischen den Konsumzeitpunkten liegt jeweils eine mehrtägige Pause, so dass nicht von einer Kumulation von THC und einer zeitversetzten Rückresorption ins Blut ausgegangen werden muss."

Heraus heben möchte ich auch noch den 6. Unterpunkt, wo als Kontraindikator zu lesen ist:

Kontraindikator:

"Beim Klienten ist in der Vorgeschichte bei der Verkehrsteilnahme nicht nur Cannabis, sondern auch Alkohol in geringer Konzentration nachgewiesen worden (…). Der Klient argumentiert jedoch, die sei vernachlässigbar, das sich die BAK unter 0,5 ‰ bewegte."

Konkret heißt das also, dass fortgesetzter Cannabis-Konsum nach D4 für solche Klienten nicht in Frage kommt!

Wenn man die Beurteilungskriterien weiter aufmerksam durchliest, entsteht folgendes Bild davon, wie man sich die Hypothese D4 konkret vorzustellen hat:

  • Man darf weiterhin Cannabis konsumieren, aber
  • niemals zusammen mit Alkohol auch kleinster Mengen und
  • nie mehr als ein einzelner nicht zu großer Joint
  • aus auf keinen Fall besonders kräftigem Material und
  • zwischen den Konsumereignissen immer mehrere Tage Pause und
  • besonders tief inhalieren, Atem anhalten und sonstige Maßnahmen zur Wirkungssteigerung sind tabu.

Mit welchen Kontrollen ist zu rechnen?

Wichtig zu beachten ist auch folgender Hinweis (Kriterium D3.6):

"Bei fortgesetztem Cannabiskonsum werden für den Zeitraum vor der Begutachtung (…) toxikologische Befunde vorgelegt, die nicht im Widerspruch zu der Annahme eines aktuellen risikoarmen, niederfrequenten Cannabiskonsums stehen. Dies wird durch 3 Blutkontrollen innerhalb von 4 Monaten oder Analyse eines 3 cm langen kopfhautnahen Haarsegments belegt."

Analog zu kontrolliertem Trinken - aber schärfer

Anders als bei kontrolliertem Trinken, das - wenigstens theoretisch - nicht nachgewiesen werden muss, wird bei fortgesetztem Cannabiskonsum also sehr wohl ein Nachweis verlangt - wenn auch nicht für die ganze Zeit.

Bei diesem Nachweis geht es aber nicht um Nachweis von Abstinenz, sondern es wird darauf geschaut, ob der Konsum Spuren hinterlässt, die auf ein nicht mehr mäßiges Konsumverhalten hindeuten würden.

Meine Einschätzung

Cannabiskonsum ist in gewissen Grenzen legalisiert worden. Das war zweifellos längst überfällig. Derzeit sieht die Lage ja so aus, dass erst fahren mit THC-Aktivwerten von mehr als 3,5 mit der Fahrerlaubnis in Konflikt kommt. Eine erstmalige Überschreitung dieser Grenze wird derzeit von den allermeisten Führerscheinstelle so behandelt wie eine erste Trunkenheitsfahrt zwischen 0,50 ‰ und 1,09 ‰, wenn kein Unfall passiert ist.

Konkret heißt das 4 Wochen Fahrverbot plus eine nicht unerhebliche Geldstrafe. Man hat versucht den alten Grenzwert von 1,0 so anzupassen, dass er jetzt einigermaßen den Zweck erfüllen kann, den die 0,5 ‰-Grenze bei Alkohol hat.

Problematisch finde ich, dass sich der Einfluss von Cannabis auf die Fahrtüchtigkeit erheblich von dem von Alkohol unterscheidet, ganz besonders bei den Abbauzeiten. Das ist zwar unbefriedigend, aber realistisch betrachtet muss man wohl sehen, dass momentan einfach "nicht mehr zu holen" gewesen sein dürfte.


(aktualisiert am 1.5.2026)

Autor: Klaus Mangold, Diplom-Psychologe. Über 17 Jahre Erfahrung in der MPU-Beratung. Mehr zum Autor