Cannabis

Die Einstufung der Drogen-Delikte

Der MPU-Gutachter muss einschätzen, wie weit fortgeschritten Ihr Drogenproblem bereits ist. Ihm stehen dafür drei Deliktgruppen zur Verfügung (D1, D2 und D3 genannt). Aus dieser Zuordnung ergibt sich welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um eine positive Prognose zu erhalten - also die MPU zu bestehen. Aus jeder Gruppe heraus ist eine positive MPU grundsätzlich möglich. Es muss natürlich Ihr Ziel sein in die einfachste für Sie erreichbare Gruppe zu gelangen. In welcher Deliktggruppe Sie der Gutachter sieht, das entscheidet sich erst im Lauf des Begutachtungsgesprächs.

Für Drogen-MPU ist oft ein Abstinenznachweis nötig. Der Abstinenznachweis kann durch Urinscreenings erfolgen oder durch Haaranalysen. Pro cm Haarlänge wird rückwirkend 1 Monat Nachweisdauer angenommen. Obwohl die entscheidenden Substanzen in den Haaren wesentlich länger erhalten bleiben, wird seit der vorletzten Aktualisierung der Beurteilungskriterien nur noch maximal 6 Monate pro Haaranalyse anerkannt, und die Haarprobe muss von einem Verkehrsmediziner abgenommen werden (also nicht mehr einfach vom Hausarzt). Einen vernünftigen Grund für diese beiden Vorgaben gibt es nicht.

Gruppe D1

"Es liegt eine Drogenabhängigkeit vor. Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstützte Problembewältgung hat zu einer stabilen Drogenabstinenz geführt."

D1 gilt nur für die klassische Drogenabhängigkeit (also Sucht). In diese Gruppe fallen nur sehr wenige der Drogen-MPU-Kandidaten. Es müssen ganz klare Voraussetzungen vorliegen, um dieser Gruppe zugeordnet werden zu können, z.B. Heroinkonsum. Es reicht also nicht eine diffuse Vermutung oder ein bloßer Eindruck des Gutachters. Grundsätzlich ist es aber möglich, auch aus dieser zugegebenermaßen schwierigen Hypopthese heraus ein positives Gutachten zu erhalten. Die Anforderungen, die dabei erfüllt sein müssen, sind genau definiert. Mit der suchttherapeutisch unterstützten Problembewältigung ist eine vollwertige Entziehungskur ausreichender Länge gemeint. Erst im Anschluss daran beginnt der mindestens 12-monatige Abstinenznachweis zu laufen. Nur unter ganz bestimmten besonderen Voraussetzungen kann der Abstinenznachweis auch schon während der Entziehungskur beginnen.

Die Diagnose Abhängigkeit ist sehr schwerwiegend, was die Fahrerlaubnis angeht, denn Entzug der Fahrerlaubnis geschieht auch dann, wenn der Betroffene gar nicht im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Es wird nämlich vermutet, dass durch den bei Abhängigen zu erwartenden totalen Kontrollverlust bereits eine große Gefahr besteht, er könnte in Zukunft auch dann stark unter Drogeneinfluss fahren, wenn er sich fest vorgenommen hatte das nicht zu tun. Im Interesse der Allgemeinheit ist deshalb Führerscheinentzug nötig.

Ich habe schon darauf hingewiesen, dass die Zuordnung zu D1 nicht willkürlich geschieht. Es gibt zwei Wege, wie man dort landen kann:

In beiden Fällen liegen die aktuell gültigen Diagnoseschlüssel ICD-10 und DSM-IV zugrunde. - Man mag dem skeptisch gegenüber stehen, aber wenn man sich die Mühe macht das genauer anzuschauen, merkt man doch, dass hier zumindest ziemlich gründlich gearbeitet wird. Es ist sicher nicht zu 100% ausgeschlossen, dass sich jemand die Diagnose Abhängigkeit "auf unglückliche Weise einfängt", aber besonders hoch ist diese Gefahr eines Irrtums nicht. Am ehesten ist der Betroffene dabei selbst unvorsichtig aktiv geworden (z.B. wenn er sich freiwillig in eine handfeste suchttherapeutische Maßnahme begibt, um etwas ganz Anderem, das für ihn noch unangenehmer wäre, zu entgehen). Das kann dann zu einer solchen Diagnose führen, weil die eben ziemlich automatisch am Ende der absolvierten Maßnahme steht (z.B. weil sonst die Krankenkasse nicht zahlen würde!). Man sollte verstanden haben, dass auch die Zuordnung in D1 keineswegs eine positive MPU ausschließt. Es ist aber wichtig, dass man genau darauf achtet, was in diesem Fall als Voraussetzungen nötig ist. Ohne entsprechende Abstinenznachweise (siehe weiter unten) braucht man gar nicht anzutreten. Und vorherige Teilnahme an einer suchttherapeutischen Maßnahme wird auch mindestens gerne gesehen.

Gruppe D2

"Es liegt eine fortgeschrittene Drogenproblematik vor, die sich im missbräuchlichen Konsum von Suchtstoffen, in einem polyvalenten Konsummuster oder auch im Konsum hoch suchtpotenter Drogen gezeigt hat. Diese wurde problemangemessen aufgearbeitet und eine Drogenabstinenz wird ausreichend lange und stabil eingehalten."

Bei D2 kommen also der zeitlichen Dauer und der Intensität des Drogenmissbrauchs große Bedeutung zu. So werden die meisten psychologischen Gutachter dazu tendieren eine fortgeschrittene Drogenproblematik schon dann zu sehen, wenn nachweislich Rückfälle nach abstinenten Phasen vorgekommen sind. Bei Cannabiskonsum spielt die Höhe der gemessenen Werte eine wesentliche Rolle: Vor allem der Wert THC-COOH gibt Auskunft über den Konsum der letzten Zeit. Als "Schallmauer" wird meistens der Wert 75 ng gesehen. Unterhalb davon kann der Konsum noch als gelgentlich verkauft werden, während er darüber aber als regelmäßig eingestuft wird. Es gibt dabei eine kleine Feinheit: Da der THC-COOH-Wert auch davon beeinflusst wird, ob zum Zeitpunkt der Messung ein aktiver THC-Wert vorliegt (also vor noch nicht besonders langer Zeit konsumiert wurde - 1 ng gilt meist als Grenzwert), verschiebt sich die Grenze (gelegentlich oder regelmäßig) bei Vorliegen eines nennenswerten THC-Wertes von 75 auf 150.

Es gibt zwar keine verbindliche Vorgabe dafür, aber man kann doch eine deutliche Tendenz dazu feststellen bei regelmäßigem Konsum die Einstufung auch bei nur THC-Konsum in die Gruppe D2 vorzunehmen. Kommt dann evtl. noch nennenswerter Alkoholkonsum gleichzeitig vor, bedeutet das auf jeden Fall immer 12 Monate Abstinenznachweis, und zwar meistens für Drogen und Alkohol!

Mann dreht einen Joint
Seit April 2024 wurde für Cannabiskonsum durch die Legalisierung viel entschärft. Vorsicht ist aber geboten, wenn man nach dem Konsum nicht lange genug wartet.
 

Gruppe D3 lautet jetzt:

"Es liegt eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vor."" Ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt.

Durch die Legalisierung von Cannabis entfällt die Forderung nach dauerhaftem Drogenverzicht.

Man hört oft, dass die Einstufung in D3 nur möglich ist, wenn lediglich Cannabis konsumiert wurde. Das ist in dieser strengen Form aber nicht zutreffend. Das Kriterium D 3.1 formuliert das etwas näher: "Der Klient konsumierte häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis." Konkret ist das so zu verstehen, dass auch Stoffe wie XTC, Amphetamine oder Kokain nicht automatisch zum Ausschluss von D3 führen müssen, wenn sie nicht die konsumierte Hauptdroge waren. Heikel wird die Angelegenheit aber dann, wenn gleichzeitig auch Alkohol mit im Spiel war. Diese Bewertung geht darauf zurück, dass eine ziemlich unglückliche sprachliche Formulierung die Kombination aus Alkohol und anderen Drogen als besonders gefährlich beschreibt und das leider auch in nicht mehr anfechtbaren Gerichtsurteilen bestätigt wurde. Wenn irgendwie halbwegs realistisch vertretbar sollte man also unbedingt drauf achten, dass man nicht leichtfertig angibt z.B. gleichzeitig Cannabis geraucht und Alkohol getrunken zu haben.