Bierflaschen

Die Einstufung der Alkohol-Delikte

Aus dieser Zuordnung ergibt sich welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um eine positive Prognose zu erhalten - also die MPU zu bestehen. Aus jeder Gruppe heraus ist eine positive MPU grundsätzlich möglich.

Wichtige Vorbemerkung

Die MPU beruht auf einem sehr detailliert festgelegten System zur Beurteilung des einzelnen Falles. Das kann zwar manchmal einen sehr schematischen Eindruck machen, in das man den eigenen Fall als "hinein gepresst" empfindet, hat aber doch den nicht unerheblichen Vorteil, dass Willkür bei der Beurteilung so gut wie ausgeschlossen ist.

Dem Gutachter werden verbindliche Richtlinien für seine Arbeit an die Hand gegeben, an die er sich halten muss. Weil man aber dabei nicht einer Maschine gegenüber sitzt (außer bei den Reaktionstests) sondern einem Mensch, kann der auch feine Nuancen erkennen und genauer nachfragen. Manche finden das unangenehm, ich meine aber, dass es unterm Strich eher positiv zu sehen ist.

Der MPU-Gutachter ist nicht Ihr Freund, dem Sie nur deshalb Ihr Herz ausschütten sollten, weil er Psychologe ist. Er ist aber zu Neutralität verpflichtet und hat nicht die Aufgabe Sie möglichst effektiv und trickreich reinzulegen.

Als Gutachter ist es sein Job einen Zustand genau unter die Lupe zu nehmen und zu bewerten: Ihre Verkehrstüchtigkeit mit besonderem Blick auf die Frage der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - nicht mehr und nicht weniger!

Warum die Einstufung wichtig ist

Man hat sich viel Mühe gegeben eine sinnvolle und nach möglichst klaren Kriterien einsetzbare Systematik zu entwickeln. Ich meine, dass das auch recht gut gelungen ist.

An dieser Systematik orientieren sich die Anforderungen, die Sie erfüllen müssen, um eine positive Prognose erhalten zu können. Natürlich wird es Ihr Bestreben sein, der einfachsten Gruppe zugeordnet zu werden. Nicht immer ist das möglich, aber das ist kein Grund zum Verzweifeln.

Wenn Sie sich an die jeweiligen Vorgaben halten, ist aus jeder Gruppe heraus die MPU zu bestehen.

Die Deliktgruppen A1 bis A3

Ich zitiere bei den Gruppen hier wörtlich den Text aus den Beurteilungskriterien:

Hypothese A1:

"Es liegt Alkoholabhängigkeit vor. Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstützte Problembewältigung hat zu einer stabilen Alkoholabstinenz geführt."

A1 gilt nur für die klassische Alkoholabhängigkeit (also Sucht). In diese Gruppe fallen nur sehr wenige der Alkohol-MPU-Kandidaten. Es müssen ganz klare Voraussetzungen vorliegen, um dieser Gruppe zugeordnet werden zu können. Es reicht also nicht eine diffuse Vermutung oder ein bloßer Eindruck des Gutachters. Grundsätzlich ist es aber möglich, auch aus dieser zugegebenermaßen schwierigen Schublade heraus ein positives Gutachten zu erhalten. Die Anforderungen, die dabei erfüllt sein müssen, sind genau definiert.

Bei A1 wird echte radikale Abstinenz gefordert. Dahinter steckt die Annahme, dass wirkliche Abhängige schon durch Konsum kleinster Mengen Alkohol rückfällig werden können. Es wird angenommen: Wer abhängiger Alkoholiker ist, der bleibt das sein Leben lang. Es geht nicht darum, dass so etwas angeboren wäre, sondern es wird vermutet, dass das spezielle Problem erst durch den langen exzessiven Alkoholkonsum allmählich entstanden ist. Ob es tatsächlich so ist, dass ein trockener Alkoholiker immer schon auch bei kleinsten Mengen mit stark erhöhter Rückfallgefahr rechnen muss, ist nicht unumstritten. Für die MPU steht das aber nicht zur Debatte.

Besonderheit bei A1:

Wer alkoholabhängig ist, ist für die Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet. Die Diagnose Abhängigkeit ist sehr schwerwiegend, was die Fahrerlaubnis angeht.

Der Entzug der Fahrerlaubnis geschieht auch dann, wenn der Betroffene gar nicht im Straßenverkehr auffällig geworden ist!


Es wird nämlich vermutet, dass durch den bei Abhängigen zu erwartenden totalen Kontrollverlust bereits eine große Gefahr besteht, er könnte in Zukunft auch dann stark alkoholisiert fahren, wenn er sich fest vorgenommen hatte das nicht zu tun. Im Interesse der Allgemeinheit ist deshalb Führerscheinentzug nötig. Nach medizinischer Sichtweise bleibt Alkoholabhängigkeit lebenslang bestehen. Demnach würde man ja erwarten, dass auch dauerhaft keine Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen mehr gestattet wird. Das ist aber nicht so, denn die FeV (Fahrerlaubnisverordnung) nennt als Voraussetzung nach Anlage 4 Nr. 8.4 FeV, dass "Abhängigkeit nicht mehr besteht". Zu interpretieren ist das so, dass eine dauerhaft stabile Alkoholabstinenz vorliegen muss. Ein so genannter trockener Alkoholiker also. - Ich habe schon darauf hingewiesen, dass die Zuordnung zu A1 nicht willkürlich geschieht.

So erfolgt die Zuordnung zu A1:

  • Entweder es liegt bereits eine entsprechende externe Diagnose vor
  • oder eine Alkoholabhängigkeit ist aufgrund der aktuellen Befundlage zu diagnostizieren.


In beiden Fällen liegen die aktuell gültigen Diagnoseschlüssel ICD-10 und DSM-IV zugrunde. - Man mag dem skeptisch gegenüber stehen, aber wenn man sich die Mühe macht das genauer anzuschauen, merkt man doch, dass hier zumindest ziemlich gründlich gearbeitet wird. Es ist sicher nicht zu 100% ausgeschlossen, dass sich jemand die Diagnose Alkoholabhängigkeit "auf unglückliche Weise einfängt", aber beonders hoch ist diese Gefahr eines Irrtums nicht. Am ehesten ist der Betroffene selbst dabei unvorsichtig aktiv geworden (z.B. wenn er sich freiwillig in eine handfeste suchttherapeutische Maßnahme begibt, um etwas ganz Anderem, das für ihn noch unangenehmer wäre, zu entgehen). Das kann dann zu einer solchen Diagnose führen, weil die eben ziemlich automatisch am Ende der absolvierten Maßnahme steht (z.B. weil sonst die Krankenkasse nicht zahlen würde!). Man sollte verstanden haben, dass auch die Zuordnung in A1 keineswegs eine positive MPU ausschließt. Es ist aber wichtig, dass man genau darauf achtet, was in diesem Fall als Voraussetzungen nötig ist. Ohne entsprechende Abstinenznachweise (siehe weiter unten) braucht man gar nicht anzutreten. Und vorherige Teilnahme an einer suchttherapeutischen Maßnahme wird auch mindestens gerne gesehen.


Hypothese A2:

"Es liegt eine beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle vor. Der Klient war über einen längeren Zeitraum wiederholt nicht in der Lage, mit Alkohol kontrolliert umzugehen. Er verzichtet deshalb konsequent, zeitlich unbefristet und stabil auf den Konsum von Alkohol. Besteht weiterhin ein geringfügiger Alkoholkonsum, liegt diesem Verhalten eine fachliche Intervention und ein klar definiertes und eingeübtes Verhaltenskonzept zugrunde (sogenanntes "Kontrolliertes Trinken"), mit dem kein erhöhtes Rückfallrisiko und damit auch kein erhöhtes Verkehrsrisiko verbunden ist."

Die Gruppe A2 kommt in Betracht, wenn keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, es aber deutliche Hinweise dafür gibt, dass kontrollierter Umgang mit Alkohol mit hoher Wahrscheinlichkeit langfristig nicht stabil sein würde.

Auch wenn es von der Formulierung und den geforderten Nachweisen her wahrscheinlich kaum auffällt, gibt es doch einen ganz erheblichen Unterschied zwischen A1 und A2: Bei A1 ist ganz klar von Abstinenz die Rede. Der Betroffene wird als Abhängiger gesehen mit allen Konsequenzen, und dazu gehört eben auch Verzicht sogar auf minimalste Mengen Alkohol (die Schnapspraline beispielsweise).

Der MPU-Kandidat, der in A2 eingeordnet wird, gilt nicht als Abhängiger. Aus rein medizinischer Sicht besteht deshalb keine Abstinenznotwendigkeit. Deshalb wird in Gruppe A2 der Begriff Abstinenz auch vermieden und stattdessen von Alkoholverzicht geredet. In den Beurteilungskriterien (der "Bibel" des Gutachters) gibt es dazu neuerdings auch einen Beitrag zu dieser Frage. Es ist dort bei A2 von verkehrsbezogener Notwendigkeit des Alkoholverzichts die Rede - nicht von medizinischer.

Ein Stück weiter hinten im Text findet man nochmals die schöne Unterscheidung:

Zitat:
"(dass es sich) um eine vernunftgeleitete Entscheidung (...) handelt und nicht um eine aus gesundheitlichen (...) Gründen zwingend erforderliche Maßnahme."

Was so viel heißt wie: An sich müsste er nicht komplett auf Alkohol verzichten, aber wenn er den Führerschein wieder haben möchte, dann schon, denn er ist sonst ein zu wackeliger Bursche, was Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr angeht!

Hinweise auf belastende Folgen und Reaktionen im sozialen Umfeld

Entlastungstrinken ist an sich noch kein entscheidendes Problem. Das kann aber anders aussehen, wenn folgendes vorliegt:

"Der Klient hat Krisen oder schwere Konflikte (z.B. Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust) durchlebt, die erkennbar durch den Alkoholmissbrauch verursacht oder verstärkt wurden. Es kam trotz deser Erfahrungen zu keiner angemessenen Reduktion der Alkoholtrinkmengen bzw. zum Alkoholverzicht."

Der entscheidende Unterschied besteht hier darin, dass es nicht (wie beim klassischen Entlastungstrinken) durch externe Belastungen zum Anstieg der Trinkmengen kam, sondern umgekehrt gerade durch den bestehenden Alkoholmissbrauch die belastenden Folgen erst entscheidend mit verursacht wurden.

Hinweise auf fehlende Lernbereitschaft in der Verkehrsvorgeschichte

Eine besondere Rolle spielt das Problem Wiederholungstäter. Kurz zusammengefasst lässt es sich auf folgenden Punkt bringen:

Beachten Sie:

Wer schon einmal wegen Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist und jetzt wieder, der hat ja offensichtlich nichts daraus gelernt, sondern hat ganz klar gezeigt, dass kontrollierter Umgang mit Alkohol unterhalb der für Verkehrsteilnahme zulässigen Grenze bei ihm nicht gewährleistet ist.


Alkohol: wissen wann genug ist
Wissen wann man genug hat und sich nicht zum Weitertrinken verleiten lassen

Deshalb gehört er in die Gruppe A2 mit den entsprechenden Anforderungen, was Abstinenznachweise angeht. Das ist auch dann der Fall, wenn der Promillewert nur wenig über der zulässigen Grenze lag oder die letzte Auffälligkeit schon lange zurück liegt (bis 10 Jahre).

Wichtige Fristen beachten

Wenn Sie Abstinenznachweise bringen müssen, darf die zwischen der letzten Kontrolle und der MPU die maximal zulässige Zeitspanne 4 Monate nicht überschreiten!


Hypothese A3:

"Es lag eine Alkoholgefährdung vor, die sich in gesteigerter Alkoholgewöhnung, unkontrollierten Trinkepisoden oder ausgeprägtem Entlastungstrinken äußerte. Der Klient hat aufgrund eines angemessenen Problembewusstseins sein Alkoholtrinkverhalten ausreichend verändert, so dass von einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum ausgegangen werden kann, sofern der Klient nicht vollständig auf Alkohol verzichtet."

Kontrolliertes Trinken

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Gruppen A2 und A3 besteht darin, dass bei Zuordnung zu A2 Abstinenznachweis nötig ist (mindestens 6 Monate, aber angestrebt werden meistens 12 Monate), während der A3-Kandidat mit kontrolliertem Trinken antreten kann.

Das ist schon deshalb angenehmer, weil Abstinenznachweise nicht nur lästig sind, sondern eben auch einen Batzen Geld extra kosten. Noch bis 2014 war es so, dass der Gutachter das kontrollierte Trinken eben glauben musste (oder auch nicht). Ein Nachweis dafür war nicht vorgesehen.

Seit Einführung der 3. Auflage der Beurteilungskriterien im Mai 2014 ist das mit einer gewissen Vorsicht zu genießen: Es ist zwar eigentlich weiterhin kein Nachweis dafür vorgesehen (jedenfalls nicht nach den scharfen Kriterien des Abstinenznachweises), aber neu eingeführt wurde, dass "gewisse Nachprüfungen" jetzt ausdrücklich als möglich genannt werden.

Gedacht ist das nicht als Standard, sondern für solche Fälle, wo ein gewisses Misstrauen des Gutachters naheliegend sein kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn im medizinischen Teil Leberwerte gemessen werden, die an der oberen Grenze der Norm oder sogar darüber liegen und deshalb nicht recht zu den angegebenen niederen Trinkmengen passen.

Meine Erfahrung ist aber die, dass es empfehlenswert ist, zumindest die letzten 3 Monate vor der MPU durch eine Haaranalyse nachzuweisen.

Trinkmotive

Bei A3 wird genau danach geschaut, wieso es überhaupt zu dem problematischen Alkoholkonsum kommen konnte. Insgesamt 10 typische belastende Gründe werden in Kriterium A3.2 genannt.

"Beim Klienten dominierten persönliche, nicht-soziale Trinkmotive, insbesondere zeigte sich eine Neigung zu einem ausgeprägten Entlastungstrinken."

Wichtig ist dabei die Betonung auf den nicht-sozialen Trinkmotiven. Gemeint ist damit, dass Alkoholkonsum rein aus Geselligkeit für A3 nicht in Frage kommt, weil das mit einer ganz besonders hohen Rückfallquote verbunden ist.

Vorsicht bei kontrolliertem Trinken

Inzwischen liegt ja schon die 5. Auflage der Beurteilungskriterien vor, die nötig war durch die Cannabis-Legalisierung. Man hat versucht die niedersten Stufen (also A3 und D3) einander stark anzugleichen. Das ist nicht vollständig gelungen, hat aber auch einige Spuren bei der Alkohol-MPU hinterlassen.

Bei kontrolliertem Trinken ist das bei Kriterium A3.3 z.B. der Fall. So wird jetzt ausdrücklich als Kontraindikation aufgeführt:

  1. Die toxikologischen Befunde sprechen für einen chronischen Hochkonsum, der mit sozialem Trinkverhalten nicht vereinbar ist (≥30 pg EtG/mg Haar bzw. >210 ng PEth/ml Blut)
  2. Trotz der Angaben des Klienten, in der Zeit vor der Begutachtung nur selten und wenig Alkohol zu sich genommen zu haben, ist EtG in einer Konzentration von ≥20 pg/mg Haar bzw. PEth in einer Konzentration ≥100 ng/ml Blut nachweisbar.

Wie soll man das verstehen? Etwa so, dass es nach wie vor für kontrolliertes Trinken die Grenze von 30 gibt, man aber doch lieber sogar unter 20 bleiben sollte? Ich meine, dass damit eine neue Unschärfe eingeführt worden ist, mit der sich das Gremium, das die Beurteilungskriterien festgelegt hat, keinen Gefallen getan hat!

Eigentlich…

Punkten können Sie auch ganz bestimmt nicht, wenn Sie die Trunkenheitsfahrt als die große Ausnahme darstellen:

Kontraindikator:

"Der Klient stellt eine hohe Trinkmenge als für ihn untypisch, aber situationsangemessen dar ('Ich trinke eigentlich nie viel, aber an dem Abend war die Stimmung einfach so gut.')"

Kurs nach §70 FeV für alkoholauffällige Kraftfahrer

Es kann auch vorkommen, dass der MPU-Gutachter bei Ihnen zwar gute Ansätze, aber auch noch Mängel sieht, so dass es für eine positive Prognose noch nicht reicht. Wenn er der Ansicht ist, dass die verbliebenen Mängel in der Art sind, dass sie durch eine passende Nachschulung behoben werden können, bekommen Sie ein eingeschränkt positives Gutachten mit einer Kursauflage nach §70.

Es handelt sich dabei um einen Gruppenkurs mit 10-15 Teilnehmern im Umfang von meistens 4 Nachmittagen am Wochenende. Diese Kurse werden durchgeführt von Tochterfirmen der MPU-Veranstalter, die formal unabhängig davon sein müssen.

UNBEDINGT BEACHTEN:

Sobald man die Empfehlung zur Nachschulung erhalten hat, hat man 6 Monate Zeit, den Kurs zu absolvieren. Wird die Nachschulung nicht innerhalb dieser Frist erfolgreich abgeschlossen und die Bescheinigung vorgelegt, ändert sich das (vorläufig positive) Ergebnis der MPU in ein negatives Gutachten.

Teilnahmevoraussetzungen

Um an einem solchen Kurs erfolgreich teilnehmen zu können, sind folgende Voraussetzungen nötig:

Einschätzung

Diese Kurse haben nicht gerade den besten Ruf, weil angesichts der Gruppengröße natürlich nur extrem wenig auf den Einzelfall eingegangen werden kann. Weil auch keine erneute Überprüfung mehr stattfindet, sondern man den Kurs gewissermaßen einfach "absitzen" kann (nur Anwesenheit ist nötig), so ein Kurs aber um die 500 € kostet, sehen "böse Menschen" darin überwiegend eine zusätzliche Einnahmequelle…

(aktualisiert am 28.4.2026)

Autor: Klaus Mangold, Diplom-Psychologe. Über 17 Jahre Erfahrung in der MPU-Beratung. Mehr zum Autor