Szene zum Thema Verkehr

Die Einstufung der Verkehrs-Delikte

Aus dieser Zuordnung ergibt sich welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um eine positive Prognose zu erhalten - also die MPU zu bestehen. Aus jeder Gruppe heraus ist eine positive MPU grundsätzlich möglich.

Wichtige Vorbemerkung

Die MPU beruht auf einem sehr detailliert festgelegten System zur Beurteilung des einzelnen Falles. Das kann zwar manchmal einen sehr schematischen Eindruck machen, in das man den eigenen Fall als "hinein gepresst" empfindet, hat aber doch den nicht unerheblichen Vorteil, dass Willkür bei der Beurteilung so gut wie ausgeschlossen ist.

Dem Gutachter werden verbindliche Richtlinien für seine Arbeit an die Hand gegeben, an die er sich halten muss. Weil man aber dabei nicht einer Maschine gegenüber sitzt (außer bei den Reaktionstests) sondern einem Mensch, kann der auch feine Nuancen erkennen und genauer nachfragen. Manche finden das unangenehm, ich meine aber, dass es unterm Strich eher positiv zu sehen ist.

Der MPU-Gutachter ist nicht Ihr Freund, dem Sie nur deshalb Ihr Herz ausschütten sollten, weil er Psychologe ist. Er ist aber zu Neutralität verpflichtet und hat nicht die Aufgabe Sie möglichst effektiv und trickreich reinzulegen.

Als Gutachter ist es sein Job einen Zustand genau unter die Lupe zu nehmen und zu bewerten: Ihre Verkehrstüchtigkeit mit besonderem Blick auf die Frage der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - nicht mehr und nicht weniger!

Warum die Einstufung wichtig ist

Man hat sich viel Mühe gegeben eine sinnvolle und nach möglichst klaren Kriterien einsetzbare Systematik zu entwickeln. Ich meine, dass das auch recht gut gelungen ist.

An dieser Systematik orientieren sich die Anforderungen, die Sie erfüllen müssen, um eine positive Prognose erhalten zu können. Natürlich wird es Ihr Bestreben sein, der einfachsten Gruppe zugeordnet zu werden. Nicht immer ist das möglich, aber das ist kein Grund zum Verzweifeln.

Wenn Sie sich an die jeweiligen Vorgaben halten, ist aus jeder Gruppe heraus die MPU zu bestehen.

Hypothese V1:

"Die verkehrs- und strafrechtlichen Auffälligkeiten des Klienten sind im wesentlichen auf eine generalisierte Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung (z.B. Störung der Persönlichkeit, Beeinträchtigung der Impulskontrolle) zurückzuführen. Er zeigt nach einem nachvollziehbaren, in der Regel therapeutisch unterstützten Veränderungsprozess keine grundsätzlich antisoziale Einstellung (mehr), ist zur Einhaltung relevanter sozialer Normen und gesetzlicher Bestimmungen motiviert und konnte dies auch bereits erfolgreich über einen längeren Zeitraum umsetzen."

In V1 landen nur sehr Wenige. Hier ist ja die Rede von einer Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung. Was genau ist damit gemeint? - Am besten lässt sich das durch einen Vergleich mit den beiden Gruppen A1 (Alkoholabhängikeit) und D1 (Drogenabhängigkeit) erklären. Bei A1 und D1 geht es um Abhängigkeit (anders ausgedrückt: Sucht). Wer süchtig ist, der hat sein eigenes Handeln nicht mehr im Griff. Immer wieder findet Kontrollverlust statt.

Das bedeutet, dass auch ernsthafte Versuche den Konsum einzustellen immer wieder scheitern. Es ist sehr schwer aus diesem Kreislauf raus zu kommen. Meistens gelingt das dauerhaft nur durch eine suchtbasierte intensive Therapie, in der der Klient aufarbeitet, wodurch die Sucht entstanden ist und neue Handlungsweisen erlernt.

Mit Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung ist etwas ganz Ähnliches gemeint - nämlich dass dem Klienten grundlegende Fähigkeiten zur Steuerung seines sozialen Verhaltens wie sie in unserer Gesellschaft zwingend erwartet werden, fehlen. Diese Fähigkeiten hat er entweder nie gelernt (z.B. verursacht durch eine sehr problematische Kindheit), oder er hat sie verlernt durch ein soziales, oft kriminelles Umfeld, in dem ganz andere Werte und Normen galten.

Bei V1-Kandidaten liegt ein ganz konkreter "psychischer Schaden" vor (z.B. Störung der Persönlichkeit - also gewissermaßen "nicht gesellschaftsfähig" eben!). Ein Mensch, auf den so etwas zutrifft, kann sich noch so viel Mühe geben, aber er wird trotzdem immer wieder irgendwo kräftig anecken und gegen Regeln verstoßen. Bei ihm ist die emotionale und soziale Entwicklung schwerwiegend "verunglückt", so dass er mit den sozialen Spielregeln, die für andere ganz selbstverständlich sind, nicht klar kommt.

Ein Beispiel:

Der Klient wies bei Verhaltensweisen Anderer, die er als Provokation empfand, eine besonders geringe Frustrationstoleranz auf und reagierte schnell mit aggressivem oder sogar gewalttätigem Verhalten. Zugrunde liegen solchem Verhalten oft einschlägige Erfahrungen in der Vergangenheit und/oder ein schwieriges Selbstbild.

Die Zuordnung zu V1 erfolgt nicht willkürlich oder weil dem Gutachter die Nase des Klienten nicht gefällt, sondern es müssen schon ganz klar eine Reihe von Kriterien erfüllt sein. Wie oben zu lesen ist, bedeutet aber auch die Einstufung in V1 kein dauerhaftes k.o.-Kriterium. Der Weg hinaus führt über einen therapeutisch unterstützen Veränderungsprozess.

Dass das allerdings keine Angelegenheit sein wird, die mal eben so in ein paar schnellen Sitzungen abzuwickeln ist, ist sicher wenig überraschend. Allerdings ist es auch kein Grund um zu verzweifeln, denn auch bei der MPU wird angenommen, dass der Mensch lebenslang lernfähig ist.

In Kriterium V1.3 kommt das zum Tragen:

"Es liegt eine ausgeprägte Impulskontrollstörung mit Aggressionsdurchbrüchen oder eine schwerwiegende Aggressionsneigung als Ausdruck einer generalisierten Störung der Selbstregulation vor."

Oft sind solche Klienten geprägt durch langjährige negative Erfahrungen in einem sozialen Umfeld, in dem gegenseitiges Vertrauen die große Ausnahme war und oft ausgenutzt wurde.

In den Beurteilungskriterien wird dementsprechend als Kontraindikation aufgeführt:

"Der Klient verteidigt seine sadistischen, destruktiven und antisozialen Handlungen mit dem Erfordernis der Durchsetzung von eigenen Zielen."

Zusammengefasst:

Es gibt viele Einflussgrößen, die hier eine entscheidende Rolle spielen können. Der MPU-Gutachter muss deshalb eine realistische Möglichkeit haben, einen genaueren Blick auf die konkrete Lebenssituation jetzt und in der Vergangenheit zu werfen, um zu verstehen, wieso von außen gesehen unlogische und scheinbar unsinnige Verhaltensweisen für den Klient doch ein starker Verstärker sein können.

"Verstärker" ist ein wichtiger Fachbagriff aus der Lernpsychologie, auf der die Arbeitsweise des psychologischen Gutachters aufbaut.


Hypothese V2:

"Der Klient hat aufgrund verminderter Kontroll- und Anpassungsfähigkeit vermehrt oder erheblich gegen verkehrs- und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Er ist sich mittlerweile - in der Regel mit fachlicher, zumeist verkehrspsychologischer Unterstützung - dieser Zusammenhänge bewusst geworden und hat angemessene alternative Bewältigungsstrategien entwickelt und stabilisiert, so dass er nun über eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltung gesetzlicher Regeln verfügt."

Bei V2 ist das verfestigte Verhaltensmuster in Kombination mit verminderter Anpassungsfähigkeit das wesentliche Merkmal. Dass sich das problematische Verhalten nicht einfach nur mit einem Fingerschnipp abstellen lässt, ist leicht nachvollziehbar: Wenn man etwas schon sehr lange und immer wieder tut, dann geschieht das irgendwann auch teilweise automatisch, ohne dass man es bewusst tut.

Ein Beispiel:

Kein erfahrener Autofahrer macht sich noch Gedanken beim Tritt auf das Kupplungspedal.

Dass man die damit verbundene Verfestigung einer unbewußt ablaufenden Verhaltensweise aber ernst nehmen sollte, das merkt jeder Schaltwagen gewohnte Autofahrer spätestens, wenn er in einen Automatikwagen steigt und beim Anhalten eben ganz gewohnheitsmäßig auch auskuppeln will - hier aber mit dem linken Fuß nur das verbreiterte Bremspedal erwischt!

Gegen das verfestigte Verhaltensmuster kann man immerhin angehen, indem man die bisher unbewusst ablaufenden Dinge eben konzentriert und aufmerksam tut. Man kann das unerwünschte problematische Verhalten allmählich wieder verlernen.

Dass das seine Zeit dauert, das wird der Schaltwagen gewohnte Fahrer aber überrascht feststellen, wenn eine Notbremsung nötig ist. Er wird dann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch recht lange reflexartig weiter mit dem linken Fuß kuppeln wollen.

Nicht anders können - oder nicht anders wollen?

Von besonderer Bedeutung bei V2 ist aber die verminderte Anpassungsfähigkeit. Etwas anders formuliert bedeutet das ja: Auch wenn sich der Kandidat wirklich Mühe gibt sich an Regeln zu halten, wird er wahrscheinlich trotzdem ab und zu weiterhin dagegen verstoßen.

Das bedeutet nicht, dass er absolut nicht anders kann, aber im Vergleich zu anderen Verkehrsteilnehmern fällt es ihm einfach deutlich schwerer. Er wird also Hilfsmittel brauchen (die oben genannten alternativen Bewältigungsstrategien nämlich), die ihm helfen, eine ausreichende Selbstkontrolle zu entwickeln und aufrecht zu erhalten.

Ich denke, man ahnt schon, dass es nicht ganz einfach sein wird, das dem psychologischen Gutachter überzeugend genug zu vermitteln.

Die lieben Emotionen…

In Kriterium V2.2 wird etwas thematisiert, das oft eine große Rolle spielt:

"Der Klient zeigt im Zusammenhang mit dem auffälligen Verhalten wiederholt und situationsübergreifend eine gesteigerte Impulsivität bei der Verkehrsteilnahme bzw. in der sozialen Interaktion, die sich als fehlende Fähigkeit ausdrückt, das eigene Verhalten gültigen Regeln unterzuordnen."

Jeder kennt Situationen im Alltag, in denen man sich auf eine Weise verhalten hat, die einem peinlich ist oder über die man sich nachträglich ärgert: Warum hab ich das bloß getan?

Problematisch kann so etwas aber werden, wenn so viel Emotion damit verbunden ist, dass das eigene Handeln komplett außer Kontrolle gerät. Ich erinnere mich an einen Vorfall, der schon mehrere Jahre zurück liegt, mir aber immer noch gut in Erinnerung ist:

Ich war an dem Tag mit Flixbus unterwegs, weil ich ein Auto abholen wollte, das ich gekauft hatte. An einer Haltestelle ist ein Fahrgast zugestiegen, der fast kein Deutsch konnte. Irgendetwas war mit seiner Fahrkarte nicht in Ordnung. Der Busfahrer wollte ihn deshalb nicht mitnehmen. Der Fahrgast stand aber schon im Bus und war nicht dazu zu bewegen auszusteigen.

Die Situation eskalierte. Es gab Geschrei. Der Busfahrer griff zum Handy und rief die Polizei. In den 10 Minuten, bis die Polizei kam, eskalierte es weiter. Der Busfahrer war mit hochrotem Kopf am Toben und Schreien, aber der Fahrgast stieg einfach nicht aus.

Als die Polizisten schließlich kamen und in den Bus einsteigen wollten, war der Busfahrer mittlerweile dermaßen außer sich, dass er sich sofort zum gerade einsteigenden Polizist umwandte, ihn anschrie und rückwärts aus dem Bus stieß!

Das war zweifellos ein extremes Beispiel für gesteigerte Impulsivität - vollständig außer Kontrolle geraten. Ich meine aber, es zeigt sehr deutlich, zu was für völlig unsinnigen Aktionen so etwas führen kann.

Ich war nur Zuschauer und habe das nicht weiter verfolgt, bin mir aber ziemlich sicher, dass dieser Busfahrer seinen Personenbeförderungsschein verloren haben wird - völlig zu Recht, wie ich meine.

Der Gutachter muss sehr genau hinschauen, was hinter Ihrem individuellen Fall steckt: nur ein eher trotziges Verhalten ("Ich lasse mir nichts vorschreiben, ich weiß das besser!") - oder kriegen Sie es einfach nicht anders hin, obwohl Sie sich größte Mühe geben?

Danach wird dann schließlich entschieden, ob Sie V2 oder V3 zugeordnet werden. Kriterium V2.3 ist dafür wichtig:

"Die motivationale Steuerung des Fehlverhaltens stützte sich primär auf nicht funktionale Motive. Diese können handlungsbegleitende (Fahrspaß, Flow-Erleben), instrumentelle (soziale Anerkennung, prahlerisches Verhalten) oder bewältigungsbezogene (Kompensation von Anspannung) Motive und gegebenenfalls damit verknüpfte Emotionen sein."

Das sind Aspekte, über die man bisher eventuell noch nie näher nachgedacht hat. Damit Sie eine positive Prognose bei der MPU bekommen können, wird vorausgesetzt, dass eine gründliche Aufarbeitung bei Ihnen stattgefunden hat. - Das ist kein Pappenstiel!

Nicht zufällig gelten die V-Fragestellungen als die "Krönung der MPU."

In den Beurteilungskriterien werden eine ganze Reihe von Kontraindikatoren genannt. Hier ein Beispiel:

Kontraindikator:

"Der Klient argumentiert im wesentlichen so, als wären Verkehrsverstöße mitunter unausweichlich (z:B. Fahren bei Rotlicht, weil er sonst mitten auf der Kreuzung gestanden hätte oder die Ladung beschädigt worden wäre, während er die Wahl einer niedereren Geschwindigkeit nicht in Betracht zieht)."


Hypothese V3:

"Der Klient hat aufgrund fehlerhafter Bewertungsdispositionen (z.B. Fehleinstellungen) gegenüber Reagelbeachtung bei verminderter Anpassungsbereitschaft und/oder aufgrund problematischer Fahrverhaltensgewohnheiten vermehrt oder erheblich gegen verkehrsrechtliche und gegebenenfalls auch strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Es ist mittlerweile jedoch eine weitreichende Einstellungs- und Verhaltensänderung eingetreten, so dass er eine ausreichende Selbstkontrolle bei der Einhaltungvon Verkehrsregen ausübt."

So unangenehm und bedrohlich sich das, was Sie jetzt bereits bei V1 und V2 lesen konnten, auch angehört haben mag, so kann ich hier doch wenigstens eine Teil-Entwarnung geben: Die meisten Kandidaten, die mit einer V-Fragestellung zur MPU antreten, werden in V3 eingestuft, denn das Vorhandensein verminderter Anpassungsfähigkeit ist sogar bei recht krassen Fällen meistens nicht offensichtlich genug nachweisbar.

Das erste wesentliche Merkmal bei V3 sind - wie bereits gesagt - Fehleinstellungen gegenüber Regelbeachtung, was ungefähr so viel heißt wie unangemessen "großzügiger Umgang" mit Regeln.

Oft drückt sich das in einer Sichtweise ungefähr folgender Art aus: Der Kandidat sieht zwar durchaus ein, dass es ganz ohne Regeln halt nicht geht, aber er nimmt sich das Recht heraus jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, welche Regeln für ihn verbindlich sind und welche nicht. Man könnte also von einer Art Interpretationsspielraum bei seiner Regelanwendung sprechen.

Das Problem ist aber, dass ein solcher Interpretationsspielraum nun mal einfach nicht vorgesehen ist bei unseren Verkehrsregeln. Das hat auch einen handfesten Grund: Die Verkehrsdichte ist heute längst dermaßen hoch, dass Verkehrsteilnehmer mit sehr unterschiedlicher Routine, Tagesform und Fähigkeit am Straßenverkehr teilnehmen.

Was dem einen ganz klar und selbstverständlich erscheint, das hat der andere in derselben Situation möglicherweise noch überhaupt nicht bemerkt. Unter solchen Voraussetzungen wäre das Zulassen eines Interpretationsspielraums aber Quelle für eine ganz erhebliche Gefährdung, z.B. durch missverständliche Interpretation des Verhaltens des anderen oder durch unbeabsichtigt erzeugte Schreckreaktionen, um nur ein Beispiel zu nennen.

Kommunikation nur stark eingeschränkt möglich

Ein wichtiger Punkt, den fast niemand berücksichtigt, ist die Tasache, dass wir als Autofahrer in der Blechkiste abgeschirmt unterwegs sind. Oft hat man ja zu den anderen Fahrern nicht einmal Blickkontakt.

Das bedeutet, dass ich nicht wissen kann, ob im Auto vor mir ein Führerschein-Neuling, ein routinierter Vielfahrer oder ein 85-Jähriger Rentner sitzt, was in der Regel einen ganz erheblichen Unterschied ausmacht. Stattdessen geht man meistens eher davon aus sich den anderen Fahrer als zu denken, was ein großer Irrtum sein kann!

Die verminderte Anpassungsbereitschaft

Worin die Fehleinstellungen bei der Regelbeachtung bestehen, das wird der MPU-Gutachter natürlich genauer untersuchen. Heikler wird es aber bei der Frage nach der verminderten Anpassungsbereitschaft.

Ein wichtiger Unterschied

Bei V2 wurde schon thematisiert der Unterschied zwischen nicht anders wollen und nicht anders können. Bei V3 wird Ihnen zugetraut, dass Sie problemlos in der Lage wären sich regelkonform zu verhalten.

Die Verstöße, mit denen Sie aufgefallen sind, waren kein Versehen, sondern haben ganz bewußt stattgefunden - meistens aus einer Sichtweise heraus, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung oder das Überholverbot hier und jetzt unnötig sei.

Erhöhtes Autonomiebestreben wird das auch genannt: Sie sind der Ansicht, dass Sie selbst am besten erkennen können, was in der aktuellen Verkehrssituation angemessen ist und was nicht. Besser jedenfalls als das eine starre Verkehrsregel jemals leisten kann.

Der Gutachter sieht das anders

Schauen wir uns dazu Kriterium V3.1 an:

"Der Klient hat für die Verkehrssicherheit problematische Verhaltensgewohnheiten entwickelt, die durch Verstärkungsprozesse bei inadäquater kognitiver Bewertung (Selbstüberschätzung, erhöhte Risikobereitschaft, verminderte Risikowahrnehmung) aufrechterhalten wurden."

Das Problem ist, dass es kein wirklich brauchbares Kriterium ist, wie gut oder schlecht Sie tatsächlich fahren können, denn Sie sind nun mal nicht allein auf der Straße.

Ein spektakulärer tödlicher Unfall vom 14. Juli 2003, der damals durch die Medien ging, ist ein Beispiel dafür, dass auch ohne Berührung des gegnerischen Fahrzeugs eine enorm hohe Gefährdung vorliegen kann.

Überlegen Sie mal…

Jeder hat sicher schon die Erfahrung gemacht, dass sich anpassen oft lästig und unbequem sein kann, nicht nur im Straßenverkehr. Umso unverständlicher ist es dann, wenn derselbe Mensch, der sich vielleicht gerade eben noch brav an ein Rauchverbot in der Gaststätte gehalten hat, wenig später im Straßenverkehr eine Regel nach der anderen ignoriert, und das sogar dann, wenn er weiß, dass sein Punktekonto bereits eine kritische Höhe erreicht hat.

Autor: Klaus Mangold, Diplom-Psychologe. über 17 Jahre Erfahrung in der MPU-Beratung. Mehr zum Autor