Neuer Grenzwert Alkohol-MPU?

AKTUELLES GERICHTSURTEIL DAZU:
siehe hier

Kurz-Zusammenfassung:

AchtungKlammheimlich durch die Hintertüre kam ein neuer Grenzwert für die Alkohol-MPU in Gebrauch, auf den sich manche Bundesländer bezogen. Statt der bisherigen Festlegung, dass Ersttäter ab einer Blut-Alkohol-Konzentration von 1,60 ‰ zur MPU antreten müssen, spielte neuerdings die Grenze von 1,1 ‰ eine wichtige Rolle. Das wurde aber wieder abgestellt.

Der Hintergrund

Ein Einzelfall-Urteil

Am 15. Januar 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass es rechtens ist, wenn auch von einem Führerscheininhaber, der mit 1,58 ‰ auffällig geworden war, die Vorlage einer positiven MPU verlangt wird (Aktenzeichen 10 S 1748/13). Das war ein Einzelfall-Urteil, das nicht »von sich aus« automatisch Gesetzeskraft erhält; es müsste also weiter kein Kopfzerbrechen verursachen, und wenn, dann höchstens für diejenigen, die ähnlich knapp unterhalb der 1,6-Grenze liegen, sollte man meinen.

Der Teufel steckt im Detail

Problematisch wurde die Angelegenheit dadurch, dass sich der VGH bei seinem Urteil auf ein älteres Urteil von 2012 bezieht (Aktenzeichen 10 S 452/10 mit errechnetem Promillewert von ebenfalls 1,58 ‰ aus nachträglich gemessenen 1,60 ‰), zu dessen Begründung mit dem Begriff Alkoholmissbrauch gearbeitet wurde. Über diesen Begriff lässt sich eine Verbindung zu § 13 Absatz 2 d FeV i.V.m. § 13 Absatz 2 a FeV konstruieren, woraus die Notwendigkeit einer MPU abgeleitet wird. Die besondere Tücke besteht nun aber darin, dass von Alkoholmissbrauch ab 1,1 ‰ grundsätzlich sowieso ausgegangen wird, was hier das verheerende Türchen öffnet.

Ein übereifriger Verkehrsminister

Bis zu diesem Punkt beschränkt sich die unmittelbare Auswirkung der beiden Urteile noch immer auf die beiden Einzelfälle. Auf diese Urteile kann zwar auch für ähnliche Fälle Bezug genommen werden, aber das ist absolut kein Automatismus. Das wurde in Baden-Württemberg dadurch gemacht, dass der dortige Grünen-Verkehrsminister Hermann in einem Rundschreiben an alle ihm nachgeordneten Behörden in Form einer Dienstanweisung festgelegt hat, dass mit Bezug auf das aktuelle VGH-Urteil in Baden-Württemberg generell ab 1,1 ‰ MPU zu verlangen ist. Amen.

Jetziger Stand

Nachdem eine ganze Zeit lang quer durch Deutschland uneinheitlich mal die Grenze 1,1 Promille angewandt wurde und ein Stück weiter 1,6 Promille, wurde glücklicherweise dieser Unsinn inzwischen wieder abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat in einem Urteil nämlich einen Riegel vorgeschoben (siehe der Link "Aktuelles Gerichtsurteil dazu" oben auf dieser Seite). Es gilt wieder wie vorher deutschlandweit für Ersttäter die alte 1,6-Promille-Grenze mit nur ganz besonders zu begründenden Ausnahmen.



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